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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Sind der Behörde Barauslagen sowohl hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, in Ansehung derer die Berufung erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Berufung Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0363), wobei Barauslagen dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde (Hinweis E 25. Juni 2013, 2012/08/0300).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090146.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014