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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 21 Z 1 UmgrStG und § 9 Abs. 1 zweiter Satz KStG 1988 ergibt sich, dass durch den per 1. Jänner 1999 vorgenommenen Einbringungsvorgang die bei der einbringenden Gesellschaft unstrittig vor der Begründung der Organschaft in den Jahren 1997 und 1998 angefallenen Verluste ihres Teilbetriebes zu vororganschaftlichen Verlusten der neu gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft und somit auch zu "fremden" Verlusten der einbringenden Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Satz KStG 1988 wurden.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG und Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz KStG 1988 ergibt sich, dass durch den per 1. Jänner 1999 vorgenommenen Einbringungsvorgang die bei der einbringenden Gesellschaft unstrittig vor der Begründung der Organschaft in den Jahren 1997 und 1998 angefallenen Verluste ihres Teilbetriebes zu vororganschaftlichen Verlusten der neu gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft und somit auch zu "fremden" Verlusten der einbringenden Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz KStG 1988 wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130087.X02Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018