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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §153;Rechtssatz
Nach dem hier gegebenen Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahingehend festgelegt, ob der Erwerb neuer Aktien aus der Ausübung des Bezugsrechtes aufgrund einer Kapitalerhöhung einen eigenen Anschaffungsvorgang im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellt. Die Begründung der Beschwerde vertritt die Ansicht, dass die "neuen (jungen) Aktien kein angeschafftes Wirtschaftsgut" bildeten. Wenn die Beschwerde zur Begründung ihres Standpunktes an mehreren Stellen darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein "bereits angeschaffter Vermögensgegenstand (Altaktien) durch mehrere andere Vermögensgegenstände" ersetzt werde und "somit die Anschaffungskosten sich anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen", ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesem Umstand ohnedies Rechnung getragen hat, indem sie von den Anschaffungskosten der Altaktien das (durch den Beschluss auf Kapitalerhöhung verselbständigte) Bezugsrecht abspaltete und die darauf entfallenden Anschaffungskosten (der Altaktien) als Abzugspost bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte berücksichtigte. Daran, dass mit der Ausübung des Bezugsrechts ein Anschaffungsvorgang über die neuen (jungen) Aktien vorlag, mit dem die Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 neu zu laufen begann, änderte sich dadurch nichts, wobei es auch nicht auf eine verhältniswahrende Zuteilung der jungen Aktien ankam (vgl. in diesem Sinne z.B. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, Wien 2003, § 153 Rz 192, Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, München, § 186 Rz 204, Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 36, sowie Drmola/Zipper, RdW 2001/411 (S. 376)). Die Spekulationseinkünfte sind dabei durch Vergleich des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten (Bezugspreis, Bezugskosten, Wert des Bezugsrechts) zu bestimmen (vgl. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2, Wien 2012, § 153 Rz 192, mit Hinweis auf Mühlehner in Mühlehner/Cserny/Plott, Besteuerung von Kapitalvermögen, Wien 2011, 12, wonach etwa der Wert des Bezugsrechts einen Teil der Anschaffungskosten der jungen Aktien bildet).Nach dem hier gegebenen Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahingehend festgelegt, ob der Erwerb neuer Aktien aus der Ausübung des Bezugsrechtes aufgrund einer Kapitalerhöhung einen eigenen Anschaffungsvorgang im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 darstellt. Die Begründung der Beschwerde vertritt die Ansicht, dass die "neuen (jungen) Aktien kein angeschafftes Wirtschaftsgut" bildeten. Wenn die Beschwerde zur Begründung ihres Standpunktes an mehreren Stellen darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein "bereits angeschaffter Vermögensgegenstand (Altaktien) durch mehrere andere Vermögensgegenstände" ersetzt werde und "somit die Anschaffungskosten sich anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen", ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesem Umstand ohnedies Rechnung getragen hat, indem sie von den Anschaffungskosten der Altaktien das (durch den Beschluss auf Kapitalerhöhung verselbständigte) Bezugsrecht abspaltete und die darauf entfallenden Anschaffungskosten (der Altaktien) als Abzugspost bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte berücksichtigte. Daran, dass mit der Ausübung des Bezugsrechts ein Anschaffungsvorgang über die neuen (jungen) Aktien vorlag, mit dem die Spekulationsfrist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 neu zu laufen begann, änderte sich dadurch nichts, wobei es auch nicht auf eine verhältniswahrende Zuteilung der jungen Aktien ankam vergleiche in diesem Sinne z.B. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, Wien 2003, Paragraph 153, Rz 192, Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, München, Paragraph 186, Rz 204, Doralt/Kempf, EStG7, Paragraph 30, Tz 36, sowie Drmola/Zipper, RdW 2001/411 Sitzung 376)). Die Spekulationseinkünfte sind dabei durch Vergleich des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten (Bezugspreis, Bezugskosten, Wert des Bezugsrechts) zu bestimmen vergleiche Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2, Wien 2012, Paragraph 153, Rz 192, mit Hinweis auf Mühlehner in Mühlehner/Cserny/Plott, Besteuerung von Kapitalvermögen, Wien 2011, 12, wonach etwa der Wert des Bezugsrechts einen Teil der Anschaffungskosten der jungen Aktien bildet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130040.X01Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014