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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Wurde die Schubhaftbeschwerde für den Fremden zwar von einem rechtskundigen Vertreter verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, in der Beschwerde jedoch der Beweisantrag auf Einvernahme der Quartiergeber des Fremden gestellt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages ungeachtet des erwähnten Beweisantrages auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Der belangte UVS berief sich auf die - das grundsätzliche Bestehen einer Verhandlungspflicht voraussetzende - Ausnahmebestimmung des § 83 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte aber angesichts des widersprechenden Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde einerseits und in der dazu ergangenen Stellungnahme der BH andererseits keine Rede sein.Wurde die Schubhaftbeschwerde für den Fremden zwar von einem rechtskundigen Vertreter verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, in der Beschwerde jedoch der Beweisantrag auf Einvernahme der Quartiergeber des Fremden gestellt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages ungeachtet des erwähnten Beweisantrages auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Der belangte UVS berief sich auf die - das grundsätzliche Bestehen einer Verhandlungspflicht voraussetzende - Ausnahmebestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte aber angesichts des widersprechenden Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde einerseits und in der dazu ergangenen Stellungnahme der BH andererseits keine Rede sein.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210047.J02Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015