RS Vwgh 2014/5/22 Ro 2014/21/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

E1P
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §67d Abs3;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde die Schubhaftbeschwerde für den Fremden zwar von einem rechtskundigen Vertreter verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, in der Beschwerde jedoch der Beweisantrag auf Einvernahme der Quartiergeber des Fremden gestellt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages ungeachtet des erwähnten Beweisantrages auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Der belangte UVS berief sich auf die - das grundsätzliche Bestehen einer Verhandlungspflicht voraussetzende - Ausnahmebestimmung des § 83 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte aber angesichts des widersprechenden Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde einerseits und in der dazu ergangenen Stellungnahme der BH andererseits keine Rede sein.Wurde die Schubhaftbeschwerde für den Fremden zwar von einem rechtskundigen Vertreter verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, in der Beschwerde jedoch der Beweisantrag auf Einvernahme der Quartiergeber des Fremden gestellt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages ungeachtet des erwähnten Beweisantrages auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135). Der belangte UVS berief sich auf die - das grundsätzliche Bestehen einer Verhandlungspflicht voraussetzende - Ausnahmebestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte aber angesichts des widersprechenden Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde einerseits und in der dazu ergangenen Stellungnahme der BH andererseits keine Rede sein.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210047.J02

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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