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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in ihrem Kapitel IV die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Fremden vollzogene Schubhaft als Maßnahme im Sinn der genannten RL zu verstehen. Damit hat der belangte UVS in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt. Daher wäre von ihm insbesondere auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen gewesen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Für das Schubhaftbeschwerdeverfahren bestand - jedenfalls nach Maßgabe der bis 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 67d AVG iVm § 83 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (vgl. E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Hinweis E 19. März 2013, 2011/21/0267). Auf diesen Anspruch konnte verzichtet werden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der rechtskundig vertretene Berufungswerber (Fremde) keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs. 3 AVG stellt (Hinweis 22. Jänner 2014, 2013/21/0135).Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in ihrem Kapitel römisch vier die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Fremden vollzogene Schubhaft als Maßnahme im Sinn der genannten RL zu verstehen. Damit hat der belangte UVS in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt. Daher wäre von ihm insbesondere auf Artikel 47, Absatz 2, GRC Bedacht zu nehmen gewesen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Für das Schubhaftbeschwerdeverfahren bestand - jedenfalls nach Maßgabe der bis 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 vergleiche E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Hinweis E 19. März 2013, 2011/21/0267). Auf diesen Anspruch konnte verzichtet werden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der rechtskundig vertretene Berufungswerber (Fremde) keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG stellt (Hinweis 22. Jänner 2014, 2013/21/0135).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210047.J01Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015