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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0033 B 25. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Läuft die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim VwGH erhoben, so ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG 2013 an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim VwGH erhoben werden kann. Eine solche Revision ist, wenn sie sich gegen einen Bescheid eines UVS richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Läuft die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim VwGH erhoben, so ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG 2013 an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim VwGH erhoben werden kann. Eine solche Revision ist, wenn sie sich gegen einen Bescheid eines UVS richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210007.J01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014