RS Vwgh 2014/5/22 Ra 2014/21/0014

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;

Rechtssatz

Für die Frage, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist unter Bedachtnahme auf § 70 Abs. 1 und 3 FrPoG 2005 (idF FrÄG 2011) vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (Hinweis E 8. November 2006, 2006/18/0340 und 2006/18/0323). Daraus, dass sich das VwG nicht auf diesen Zeitpunkt bezog, ist für den Fremden jedoch nichts zu gewinnen, wenn er nicht aufzeigt und auch sonst nicht zu erkennen ist, dass es andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.Für die Frage, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 70, Absatz eins und 3 FrPoG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (Hinweis E 8. November 2006, 2006/18/0340 und 2006/18/0323). Daraus, dass sich das VwG nicht auf diesen Zeitpunkt bezog, ist für den Fremden jedoch nichts zu gewinnen, wenn er nicht aufzeigt und auch sonst nicht zu erkennen ist, dass es andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210014.L02

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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