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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Frage, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist unter Bedachtnahme auf § 70 Abs. 1 und 3 FrPoG 2005 (idF FrÄG 2011) vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (Hinweis E 8. November 2006, 2006/18/0340 und 2006/18/0323). Daraus, dass sich das VwG nicht auf diesen Zeitpunkt bezog, ist für den Fremden jedoch nichts zu gewinnen, wenn er nicht aufzeigt und auch sonst nicht zu erkennen ist, dass es andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.Für die Frage, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 70, Absatz eins und 3 FrPoG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (Hinweis E 8. November 2006, 2006/18/0340 und 2006/18/0323). Daraus, dass sich das VwG nicht auf diesen Zeitpunkt bezog, ist für den Fremden jedoch nichts zu gewinnen, wenn er nicht aufzeigt und auch sonst nicht zu erkennen ist, dass es andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210014.L02Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014