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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes ist vom sonstigen Inhalt eines Aufenthaltsverbotsbescheides - bei richtiger rechtlicher Betrachtung - nicht zu trennen (Hinweis E 24. Februar 2009, 2008/22/0589). Die zeitliche Komponente stellt nicht zuletzt von daher ein Kernelement eines jeden Aufenthaltsverbotsbescheides dar, weshalb die Konsequenz des Abänderungsbescheides - statt unbefristetes nunmehr zehnjähriges Aufenthaltsverbot - schon für sich betrachtet die Identität des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes veränderte. Der (neuerliche) Aufhebungsantrag des Fremden bezog sich dann aber so betrachtet auf ein anderes Aufenthaltsverbot, weshalb seiner sachlichen Erledigung schon deshalb der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegenstehen konnte.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210256.X01Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014