RS Vwgh 2014/5/22 2013/21/0256

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs3;
FrPolG 2005 §69 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes ist vom sonstigen Inhalt eines Aufenthaltsverbotsbescheides - bei richtiger rechtlicher Betrachtung - nicht zu trennen (Hinweis E 24. Februar 2009, 2008/22/0589). Die zeitliche Komponente stellt nicht zuletzt von daher ein Kernelement eines jeden Aufenthaltsverbotsbescheides dar, weshalb die Konsequenz des Abänderungsbescheides - statt unbefristetes nunmehr zehnjähriges Aufenthaltsverbot - schon für sich betrachtet die Identität des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes veränderte. Der (neuerliche) Aufhebungsantrag des Fremden bezog sich dann aber so betrachtet auf ein anderes Aufenthaltsverbot, weshalb seiner sachlichen Erledigung schon deshalb der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegenstehen konnte.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210256.X01

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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