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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 309).Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150142.X02Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014