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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1298;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mwN). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076). Da dem Geschäftsführer der GmbH (Dienstgeberin) die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es schließlich an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209).Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mwN). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076). Da dem Geschäftsführer der GmbH (Dienstgeberin) die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es schließlich an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080038.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014