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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0105Rechtssatz
Dass die Abgabenpflichtige in den Streitjahren einzelne Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, berechtigte die Abgabenbehörde nicht zu einer pauschalen Aufwandskürzung. Die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben stellt eine Schätzung iSd § 184 BAO dar. Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1912, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0027).Dass die Abgabenpflichtige in den Streitjahren einzelne Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, berechtigte die Abgabenbehörde nicht zu einer pauschalen Aufwandskürzung. Die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben stellt eine Schätzung iSd Paragraph 184, BAO dar. Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1912, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150094.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014