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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Rechtssatz
Da die BAO hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens - wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen - sowohl eine Antragstellung der Partei als auch ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, ist es Sache der Partei, die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen. Eine Entscheidungspflicht betreffend die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens besteht sohin nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass ein Devolutionsantrag in Bezug auf die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150064.X05Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014