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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295;Rechtssatz
Schutz vor behördlicher Inaktivität (vgl. Ritz, BAO4, § 311 Tz 1) wird im Zusammenhang mit Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei dadurch gewährt, dass die Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen dieses Anbringens einen Bescheid erlassen hat. Mit dem AbgRmRefG wurde dieser Schutz vor behördlicher Inaktivität auch für den Fall einer Verletzung von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen erstreckt. Die Erläuterungen zum AbgRmRefG (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) enthalten keine Ausführungen zur Ergänzung des § 311 Abs. 2 BAO; sie führen lediglich an, dass im Hinblick auf diese Ergänzung Sonderregelungen für Maßnahmen nach den §§ 295, 296 und 298 BAO entbehrlich sind. Bei den hier genannten Maßnahmen handelt es sich aber um solche, welche ausschließlich von Amts wegen zu treffen sind; ein Antragsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Erläuterungen ist anzunehmen, dass vom Gesetzgeber hier keine weitreichende Änderung beabsichtigt war; es sollte lediglich der Säumnisschutz auf weitere Maßnahmen (als jene nach den §§ 295, 296 und 298 BAO) erstreckt werden. Da es sich bei diesen genannten Maßnahmen jeweils um solche handelte, die ausschließlich von Amts wegen zu treffen waren, ist weiter davon auszugehen, dass sich diese Erstreckung des Säumnisschutzes nur auf derartige Maßnahmen beziehen sollte, welche ebenfalls nur von Amts wegen zu erlassen wären. Damit sollte also ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Ein weitergehender Säumnisschutz ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlich, hat es doch bei jenen Maßnahmen, die (auch) von der Partei beantragt werden können, die Partei in der Hand, durch Stellung eines derartigen Antrages die Entscheidungspflicht und somit den Säumnisschutz zu effektuieren. Eine Wahlmöglichkeit der Partei in der Weise, dass sie entweder einen Antrag auf Erlassung einer derartigen Maßnahme stellen und nach Ablauf von sechs Monaten die Devolution begehren könnte, oder aber dass sie im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Maßnahme auch ohne vorangegangenen Antrag die Devolution begehren könnte, ist nicht anzunehmen.Schutz vor behördlicher Inaktivität vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 311, Tz 1) wird im Zusammenhang mit Anbringen (Paragraph 85, BAO) einer Partei dadurch gewährt, dass die Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen dieses Anbringens einen Bescheid erlassen hat. Mit dem AbgRmRefG wurde dieser Schutz vor behördlicher Inaktivität auch für den Fall einer Verletzung von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen erstreckt. Die Erläuterungen zum AbgRmRefG (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) enthalten keine Ausführungen zur Ergänzung des Paragraph 311, Absatz 2, BAO; sie führen lediglich an, dass im Hinblick auf diese Ergänzung Sonderregelungen für Maßnahmen nach den Paragraphen 295, 296 und 298 BAO entbehrlich sind. Bei den hier genannten Maßnahmen handelt es sich aber um solche, welche ausschließlich von Amts wegen zu treffen sind; ein Antragsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Erläuterungen ist anzunehmen, dass vom Gesetzgeber hier keine weitreichende Änderung beabsichtigt war; es sollte lediglich der Säumnisschutz auf weitere Maßnahmen (als jene nach den Paragraphen 295, 296 und 298 BAO) erstreckt werden. Da es sich bei diesen genannten Maßnahmen jeweils um solche handelte, die ausschließlich von Amts wegen zu treffen waren, ist weiter davon auszugehen, dass sich diese Erstreckung des Säumnisschutzes nur auf derartige Maßnahmen beziehen sollte, welche ebenfalls nur von Amts wegen zu erlassen wären. Damit sollte also ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Ein weitergehender Säumnisschutz ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlich, hat es doch bei jenen Maßnahmen, die (auch) von der Partei beantragt werden können, die Partei in der Hand, durch Stellung eines derartigen Antrages die Entscheidungspflicht und somit den Säumnisschutz zu effektuieren. Eine Wahlmöglichkeit der Partei in der Weise, dass sie entweder einen Antrag auf Erlassung einer derartigen Maßnahme stellen und nach Ablauf von sechs Monaten die Devolution begehren könnte, oder aber dass sie im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Maßnahme auch ohne vorangegangenen Antrag die Devolution begehren könnte, ist nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150064.X04Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014