RS Vwgh 2014/5/22 2011/15/0064

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295;
BAO §296;
BAO §298;
BAO §311 Abs2;
BAO §85;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 296 gültig von 19.04.1980 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Schutz vor behördlicher Inaktivität (vgl. Ritz, BAO4, § 311 Tz 1) wird im Zusammenhang mit Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei dadurch gewährt, dass die Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen dieses Anbringens einen Bescheid erlassen hat. Mit dem AbgRmRefG wurde dieser Schutz vor behördlicher Inaktivität auch für den Fall einer Verletzung von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen erstreckt. Die Erläuterungen zum AbgRmRefG (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) enthalten keine Ausführungen zur Ergänzung des § 311 Abs. 2 BAO; sie führen lediglich an, dass im Hinblick auf diese Ergänzung Sonderregelungen für Maßnahmen nach den §§ 295, 296 und 298 BAO entbehrlich sind. Bei den hier genannten Maßnahmen handelt es sich aber um solche, welche ausschließlich von Amts wegen zu treffen sind; ein Antragsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Erläuterungen ist anzunehmen, dass vom Gesetzgeber hier keine weitreichende Änderung beabsichtigt war; es sollte lediglich der Säumnisschutz auf weitere Maßnahmen (als jene nach den §§ 295, 296 und 298 BAO) erstreckt werden. Da es sich bei diesen genannten Maßnahmen jeweils um solche handelte, die ausschließlich von Amts wegen zu treffen waren, ist weiter davon auszugehen, dass sich diese Erstreckung des Säumnisschutzes nur auf derartige Maßnahmen beziehen sollte, welche ebenfalls nur von Amts wegen zu erlassen wären. Damit sollte also ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Ein weitergehender Säumnisschutz ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlich, hat es doch bei jenen Maßnahmen, die (auch) von der Partei beantragt werden können, die Partei in der Hand, durch Stellung eines derartigen Antrages die Entscheidungspflicht und somit den Säumnisschutz zu effektuieren. Eine Wahlmöglichkeit der Partei in der Weise, dass sie entweder einen Antrag auf Erlassung einer derartigen Maßnahme stellen und nach Ablauf von sechs Monaten die Devolution begehren könnte, oder aber dass sie im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Maßnahme auch ohne vorangegangenen Antrag die Devolution begehren könnte, ist nicht anzunehmen.Schutz vor behördlicher Inaktivität vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 311, Tz 1) wird im Zusammenhang mit Anbringen (Paragraph 85, BAO) einer Partei dadurch gewährt, dass die Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen dieses Anbringens einen Bescheid erlassen hat. Mit dem AbgRmRefG wurde dieser Schutz vor behördlicher Inaktivität auch für den Fall einer Verletzung von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen erstreckt. Die Erläuterungen zum AbgRmRefG (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) enthalten keine Ausführungen zur Ergänzung des Paragraph 311, Absatz 2, BAO; sie führen lediglich an, dass im Hinblick auf diese Ergänzung Sonderregelungen für Maßnahmen nach den Paragraphen 295, 296 und 298 BAO entbehrlich sind. Bei den hier genannten Maßnahmen handelt es sich aber um solche, welche ausschließlich von Amts wegen zu treffen sind; ein Antragsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Erläuterungen ist anzunehmen, dass vom Gesetzgeber hier keine weitreichende Änderung beabsichtigt war; es sollte lediglich der Säumnisschutz auf weitere Maßnahmen (als jene nach den Paragraphen 295, 296 und 298 BAO) erstreckt werden. Da es sich bei diesen genannten Maßnahmen jeweils um solche handelte, die ausschließlich von Amts wegen zu treffen waren, ist weiter davon auszugehen, dass sich diese Erstreckung des Säumnisschutzes nur auf derartige Maßnahmen beziehen sollte, welche ebenfalls nur von Amts wegen zu erlassen wären. Damit sollte also ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Ein weitergehender Säumnisschutz ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlich, hat es doch bei jenen Maßnahmen, die (auch) von der Partei beantragt werden können, die Partei in der Hand, durch Stellung eines derartigen Antrages die Entscheidungspflicht und somit den Säumnisschutz zu effektuieren. Eine Wahlmöglichkeit der Partei in der Weise, dass sie entweder einen Antrag auf Erlassung einer derartigen Maßnahme stellen und nach Ablauf von sechs Monaten die Devolution begehren könnte, oder aber dass sie im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Maßnahme auch ohne vorangegangenen Antrag die Devolution begehren könnte, ist nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150064.X04

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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