Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Die BAO enthält u.a. Bestimmungen über "sonstige Maßnahmen" (§§ 293 ff BAO) und sieht insoweit wiederholt vor, dass derartige Maßnahmen "auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen" ergehen können (vgl. auch Ritz, BAO4, § 303 Tz 62); gerade mit dem AbgRmRefG, mit welchem auch § 311 Abs. 2 BAO ergänzt wurde, wurden derartige Antragsrechte - zusätzlich zur bereits zuvor vorgesehenen amtswegigen Maßnahme - eingeräumt (§§ 293 und 293a BAO); in den Erläuterungen wurde hiezu ausgeführt, dass diese Anträge der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO) unterlägen (1128 BlgNR 21. GP, 15).Die BAO enthält u.a. Bestimmungen über "sonstige Maßnahmen" (Paragraphen 293, ff BAO) und sieht insoweit wiederholt vor, dass derartige Maßnahmen "auf Antrag einer Partei (Paragraph 78,) oder von Amts wegen" ergehen können vergleiche auch Ritz, BAO4, Paragraph 303, Tz 62); gerade mit dem AbgRmRefG, mit welchem auch Paragraph 311, Absatz 2, BAO ergänzt wurde, wurden derartige Antragsrechte - zusätzlich zur bereits zuvor vorgesehenen amtswegigen Maßnahme - eingeräumt (Paragraphen 293 und 293 a BAO); in den Erläuterungen wurde hiezu ausgeführt, dass diese Anträge der Entscheidungspflicht (Paragraph 311, Absatz eins, BAO) unterlägen (1128 BlgNR 21. GP, 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150064.X03Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014