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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295;Rechtssatz
§ 311 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 begründet einen durchsetzbaren Anspruch (ein subjektives Recht) der Partei auf Entscheidung der Behörde, wenn eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht. In der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2002 enthielt § 311 Abs. 2 BAO keine Bestimmung betreffend die Verpflichtung zu einer amtswegigen Erlassung von Bescheiden. § 311 Abs. 3 BAO (idF vor BGBl. I Nr. 97/2002) sah aber vor, dass dann, wenn Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 295, 296 oder 298 zu erlassen seien, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben werden, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht. In den Erläuterungen (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) finden sich keine Ausführungen zur Ergänzung des § 311 Abs. 2 BAO (hingegen etwa zu § 311 Abs. 1 BAO zum Wegfall der Worte "in Abgabenvorschriften vorgesehenen" (Anbringen)). Es wird aber ausgeführt, Sonderregelungen (bisher in § 311 Abs. 3 BAO) für Maßnahmen nach den §§ 295, 296 und 298 BAO seien durch die allgemeine Erweiterung der Devolutionsmöglichkeit auf Verletzungen von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen zur Bescheiderlassung entbehrlich.Paragraph 311, Absatz 2, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, begründet einen durchsetzbaren Anspruch (ein subjektives Recht) der Partei auf Entscheidung der Behörde, wenn eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht. In der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, enthielt Paragraph 311, Absatz 2, BAO keine Bestimmung betreffend die Verpflichtung zu einer amtswegigen Erlassung von Bescheiden. Paragraph 311, Absatz 3, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sah aber vor, dass dann, wenn Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den Paragraphen 295, 296, oder 298 zu erlassen seien, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben werden, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht. In den Erläuterungen (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) finden sich keine Ausführungen zur Ergänzung des Paragraph 311, Absatz 2, BAO (hingegen etwa zu Paragraph 311, Absatz eins, BAO zum Wegfall der Worte "in Abgabenvorschriften vorgesehenen" (Anbringen)). Es wird aber ausgeführt, Sonderregelungen (bisher in Paragraph 311, Absatz 3, BAO) für Maßnahmen nach den Paragraphen 295, 296 und 298 BAO seien durch die allgemeine Erweiterung der Devolutionsmöglichkeit auf Verletzungen von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen zur Bescheiderlassung entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150064.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014