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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs1;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 15. Februar 1983, 82/14/0067, VwSlg 5752 F/1983, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob Aufwendungen zu einem (einheitlichen) Wirtschaftsgut oder zu mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern geführt haben. Er hat damals ausgeführt, dass für die Lösung dieser Frage die Verkehrsauffassung maßgebend ist. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Nicht immer liegt aber nach der Verkehrsauffassung schon aufgrund eines solchen Zusammenhanges ein einheitliches Wirtschaftsgut vor. Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde. Dies trifft auf die hier in Rede stehenden Parkplätze jedenfalls zu, die grundsätzlich als eigenständiges unbewegliches abnutzbares Anlagegut anzusehen sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Rz 11, ABC Aktivierung und Einheitlichkeit von Wirtschaftsgütern, Stichwort: Parkplatz).Im Erkenntnis vom 15. Februar 1983, 82/14/0067, VwSlg 5752 F/1983, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob Aufwendungen zu einem (einheitlichen) Wirtschaftsgut oder zu mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern geführt haben. Er hat damals ausgeführt, dass für die Lösung dieser Frage die Verkehrsauffassung maßgebend ist. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut. Nicht immer liegt aber nach der Verkehrsauffassung schon aufgrund eines solchen Zusammenhanges ein einheitliches Wirtschaftsgut vor. Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde. Dies trifft auf die hier in Rede stehenden Parkplätze jedenfalls zu, die grundsätzlich als eigenständiges unbewegliches abnutzbares Anlagegut anzusehen sind vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 6, Rz 11, ABC Aktivierung und Einheitlichkeit von Wirtschaftsgütern, Stichwort: Parkplatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150161.X03Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018