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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Unternehmensrechtlich erfolgt die Einbringung von Kapitalanteilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Übertragung des Einbringungsvermögens vom Einbringenden auf den übernehmenden Rechtsträger führt nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Gesellschaftsrechts zu einer Sacheinlage (vgl. Wiesner/Hirschler/Mayr (Hrsg), Handbuch der Umgründungen, 2. Lfg (Dezember 2002), Q 4 Rz 64, mwN). Anders als bei der Gesamtrechtsrechtsnachfolge tritt der übernehmende Rechtsträger nicht durch einen Akt in die Rechtsposition und Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers und somit auch nicht in die Zuschreibungspflicht bis zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung ein. Ausgehend von einer Sacheinlage übernimmt der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 UGB im Falle einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der Anschaffungskosten als Obergrenze für die Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Jahresabschluss und damit auch für die steuerliche Gewinnermittlung gemäß § 6 Z 13 EStG. Dies erscheint auch dann geboten, wenn sich der übernehmende Rechtsträger abweichend von § 202 Abs. 1 UGB für die Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz entscheidet, weil § 208 UGB - dem Grundsatz des true and fair view verpflichtet - das Ziel verfolgt, Vermögensgegenstände (tendenziell) mit realistischen Werten auszuweisen. Der Betrag des § 202 Abs. 2 Z 1 UGB (Buchwert) stellt keinen realistischen Wert dar und wurde vom Gesetzgeber bloß zur Vereinfachung von Umgründungsvorgängen ermöglicht, weshalb er keine Wertobergrenze darstellen kann (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III, § 6 Z 13 Tz. 3.3.; sowie Tumpel, Zuschreibung bei Beteiligungen nach Einbringung gemäß Art. III UmgrStG, RdW 2007, 762). Für die Auffassung, wonach die Anschaffungskosten des Einbringenden gleichzeitig die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers darstellen, bleibt vor dem Gesagten - zumindest dann, wenn die Einbringung keinen Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO darstellt - kein Raum.Unternehmensrechtlich erfolgt die Einbringung von Kapitalanteilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Übertragung des Einbringungsvermögens vom Einbringenden auf den übernehmenden Rechtsträger führt nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Gesellschaftsrechts zu einer Sacheinlage vergleiche Wiesner/Hirschler/Mayr (Hrsg), Handbuch der Umgründungen, 2. Lfg (Dezember 2002), Q 4 Rz 64, mwN). Anders als bei der Gesamtrechtsrechtsnachfolge tritt der übernehmende Rechtsträger nicht durch einen Akt in die Rechtsposition und Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers und somit auch nicht in die Zuschreibungspflicht bis zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung ein. Ausgehend von einer Sacheinlage übernimmt der beizulegende Wert gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB im Falle einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der Anschaffungskosten als Obergrenze für die Zuschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, UGB im Jahresabschluss und damit auch für die steuerliche Gewinnermittlung gemäß Paragraph 6, Ziffer 13, EStG. Dies erscheint auch dann geboten, wenn sich der übernehmende Rechtsträger abweichend von Paragraph 202, Absatz eins, UGB für die Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz entscheidet, weil Paragraph 208, UGB - dem Grundsatz des true and fair view verpflichtet - das Ziel verfolgt, Vermögensgegenstände (tendenziell) mit realistischen Werten auszuweisen. Der Betrag des Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, UGB (Buchwert) stellt keinen realistischen Wert dar und wurde vom Gesetzgeber bloß zur Vereinfachung von Umgründungsvorgängen ermöglicht, weshalb er keine Wertobergrenze darstellen kann vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, römisch drei, Paragraph 6, Ziffer 13, Tz. 3.3.; sowie Tumpel, Zuschreibung bei Beteiligungen nach Einbringung gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG, RdW 2007, 762). Für die Auffassung, wonach die Anschaffungskosten des Einbringenden gleichzeitig die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers darstellen, bleibt vor dem Gesagten - zumindest dann, wenn die Einbringung keinen Gestaltungsmissbrauch iSd Paragraph 22, BAO darstellt - kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X07Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018