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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §202 Abs1;Rechtssatz
Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) dürfen unternehmensrechtlich gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 UGB abweichend von § 202 Abs. 1 UGB die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen ist, fortgeführt werden. Die Buchwertfortführung wurde für die UGB-Bilanz als Alternative zur Neubewertung durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 UGB gesetzlich verankert, um Mehrbelastungen im Rechnungswesen zu vermeiden (vgl. Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2/RLG, § 202 Rz 14c, mit Hinweis auf den AB zu Art II GesRÄG 1993).Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) dürfen unternehmensrechtlich gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, UGB abweichend von Paragraph 202, Absatz eins, UGB die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen ist, fortgeführt werden. Die Buchwertfortführung wurde für die UGB-Bilanz als Alternative zur Neubewertung durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB gesetzlich verankert, um Mehrbelastungen im Rechnungswesen zu vermeiden vergleiche Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2/RLG, Paragraph 202, Rz 14c, mit Hinweis auf den Ausschussbericht zu Artikel römisch zwei, GesRÄG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X06Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018