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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §6 Z13;Rechtssatz
Unternehmensrechtliche Bestimmungen über die Bewertung von Einlagen mit oder ohne Anwendung des UmgrStG finden sich in § 202 UGB. Gemäß § 202 Abs. 1 UGB sind Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen in der Unternehmensbilanz - unabhängig von einer allfälligen Buchwertfortführung in der Steuerbilanz - mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 UGB in der Unternehmensbilanz übernimmt im Falle einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser Wert stellt demnach bei Vermögensgegenständen die für die künftige Bewertung maßgebende Wertobergrenze dar (vgl. Wiesner/Hirschler/Mayr (Hrsg), Handbuch der Umgründungen, 12. Lfg (Dezember 2013), Q 3 Rz 72). Wird im Zusammenhang mit der Einbringung einer Beteiligung in der UGB-Bilanz der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 UGB in Ansatz gebracht, bildet dieser die Obergrenze für künftige Zuschreibungen. Eine darüber hinausgehende Zuschreibung ist in der Unternehmensbilanz nicht möglich. Nach der in § 6 Z 13 EStG 1988 normierten eigenständigen Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gilt diese Obergrenze auch für die Steuerbilanz, für welche sich idR aus dem UmgrStG der Zwang zur Buchwertfortführung ergibt.Unternehmensrechtliche Bestimmungen über die Bewertung von Einlagen mit oder ohne Anwendung des UmgrStG finden sich in Paragraph 202, UGB. Gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB sind Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen in der Unternehmensbilanz - unabhängig von einer allfälligen Buchwertfortführung in der Steuerbilanz - mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Der beizulegende Wert gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB in der Unternehmensbilanz übernimmt im Falle einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger die Funktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser Wert stellt demnach bei Vermögensgegenständen die für die künftige Bewertung maßgebende Wertobergrenze dar vergleiche Wiesner/Hirschler/Mayr (Hrsg), Handbuch der Umgründungen, 12. Lfg (Dezember 2013), Q 3 Rz 72). Wird im Zusammenhang mit der Einbringung einer Beteiligung in der UGB-Bilanz der beizulegende Wert gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB in Ansatz gebracht, bildet dieser die Obergrenze für künftige Zuschreibungen. Eine darüber hinausgehende Zuschreibung ist in der Unternehmensbilanz nicht möglich. Nach der in Paragraph 6, Ziffer 13, EStG 1988 normierten eigenständigen Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gilt diese Obergrenze auch für die Steuerbilanz, für welche sich idR aus dem UmgrStG der Zwang zur Buchwertfortführung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X05Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018