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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z13;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 Z 4 UmgrStG tritt die übernehmende Körperschaft in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten des Einbringenden ein. Es stößt daher, grundsätzlich auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Zuschreibungspflicht gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 auf die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin (in welche die verfahrensgegenständliche Beteiligung unter Anwendung des Art III UmgrStG eingebracht wurde) und in weiterer Folge auf die Beschwerdeführerin (auf welche die Tochtergesellschaft unter Anwendung des Art I UmgrStG verschmolzen wurde) übergegangen ist. Wegen der in § 6 Z 13 EStG 1988 normierten eigenständigen Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist aber eine Zuschreibung nur möglich, wenn sie in der Unternehmensbilanz vorgenommen werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III, § 6 Z 13 Tz. 3.1.).Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, UmgrStG tritt die übernehmende Körperschaft in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten des Einbringenden ein. Es stößt daher, grundsätzlich auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Zuschreibungspflicht gemäß Paragraph 6, Ziffer 13, EStG 1988 auf die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin (in welche die verfahrensgegenständliche Beteiligung unter Anwendung des Artikel römisch drei, UmgrStG eingebracht wurde) und in weiterer Folge auf die Beschwerdeführerin (auf welche die Tochtergesellschaft unter Anwendung des Artikel römisch eins, UmgrStG verschmolzen wurde) übergegangen ist. Wegen der in Paragraph 6, Ziffer 13, EStG 1988 normierten eigenständigen Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist aber eine Zuschreibung nur möglich, wenn sie in der Unternehmensbilanz vorgenommen werden kann vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, römisch drei, Paragraph 6, Ziffer 13, Tz. 3.1.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X03Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018