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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z2 lita;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - sind beim Betriebsvermögensvergleich gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - sind beim Betriebsvermögensvergleich gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150127.X01Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018