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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0209 E 2. Februar 2010 RS 3 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316). Gemäß § 115 Abs. 1 BAO trifft sie eine amtswegige Ermittlungspflicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0059).Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316). Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO trifft sie eine amtswegige Ermittlungspflicht vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150119.X01Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014