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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0010Rechtssatz
Über den Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin wurden insgesamt drei Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen das AuslBG verhängt, wobei aus den Feststellungen zu den Straferkenntnissen hervorgeht, dass der Tatzeitraum betreffend das zweite Straferkenntnis über ein Jahr betrug und der inkriminierte rechtswidrige Zustand über den Zeitpunkt der Erlassung des ersten Straferkenntnisses hinausgehend noch für mehrere Monate andauerte. Die wiederholten Verstöße gegen das AuslBG erfüllen den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen. Das Argument der Gewerbeinhaberin, ihr Geschäftsführer sei im Zusammenhang mit diesen Straftaten von den jeweiligen Arbeitnehmern getäuscht worden, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, da die Behörde bei ihren Entscheidungen auch hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatseite an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden ist (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070).Über den Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin wurden insgesamt drei Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen das AuslBG verhängt, wobei aus den Feststellungen zu den Straferkenntnissen hervorgeht, dass der Tatzeitraum betreffend das zweite Straferkenntnis über ein Jahr betrug und der inkriminierte rechtswidrige Zustand über den Zeitpunkt der Erlassung des ersten Straferkenntnisses hinausgehend noch für mehrere Monate andauerte. Die wiederholten Verstöße gegen das AuslBG erfüllen den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen. Das Argument der Gewerbeinhaberin, ihr Geschäftsführer sei im Zusammenhang mit diesen Straftaten von den jeweiligen Arbeitnehmern getäuscht worden, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, da die Behörde bei ihren Entscheidungen auch hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatseite an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden ist (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040009.J02Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014