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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0010Rechtssatz
Es ist nicht entscheidend, dass der Gewerbeinhaber einen Teil der Tathandlungen bei der Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, sofern die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen, von der Entziehung betroffenen Gewerbes zu beachten sind (Hinweis E vom 1. Juli 2009, 2008/04/0092, und E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040009.J01Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014