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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0098 Ro 2014/02/0097Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0081 B 28. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht gerichtet und langte dort außerhalb der Frist gemäß § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG 2013 ein. Das Landesverwaltungsgericht sandte die Revision an den VwGH weiter. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde (vgl. B 25. Jänner 1995, 94/03/0312). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revision außerhalb der Frist gemäß § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG 2013 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den VwGH die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre (vgl. B 21. Dezember 1992, 92/03/0248).Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht gerichtet und langte dort außerhalb der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG 2013 ein. Das Landesverwaltungsgericht sandte die Revision an den VwGH weiter. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde vergleiche B 25. Jänner 1995, 94/03/0312). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revision außerhalb der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG 2013 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den VwGH die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre vergleiche B 21. Dezember 1992, 92/03/0248).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020096.J01Im RIS seit
04.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014