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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "Ausübung zweckmäßigen Ermessens" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund (vgl. B 25. Jänner 2013, 2012/09/0093), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "Ausübung zweckmäßigen Ermessens" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund vergleiche B 25. Jänner 2013, 2012/09/0093), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020070.J02Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014