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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art151 Abs51 Z8;Rechtssatz
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. B 24. März 2014, Fr 2014/01/0002).Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert vergleiche B 24. März 2014, Fr 2014/01/0002).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014020002.F01Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015