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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/02/0035 B 23. Mai 2014 2014/02/0036 B 23. Mai 2014Rechtssatz
Mit der vom Inhalt des eindeutigen Ergänzungsauftrages abweichenden Formulierung des Vermerks am Mängelbehebungsschriftsatz "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" ist nicht klargestellt, dass es sich bei dem dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegenden Schriftsatz um das Original jener Beschwerde handelt, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, diesem übermittelt und vom Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller zurückgestellt worden ist, demnach jedenfalls eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes tragen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020034.X01Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014