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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §14 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 3 dritter Satz BVergG 2006 gelten für die Vergabe der Lose, die unter die 20%-Losregel des zweiten Satzes leg. cit. fallen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich. Damit sind bei der losweisen Vergabe durch das BVergG 2006 bereits entsprechende Erleichterungen normiert (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0188), die für den Unterschwellenbereich bestehen, etwa die erleichterten Bekanntmachungsvorschriften für den Unterschwellenbereich (§ 55 BVergG 2006).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz BVergG 2006 gelten für die Vergabe der Lose, die unter die 20%-Losregel des zweiten Satzes leg. cit. fallen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich. Damit sind bei der losweisen Vergabe durch das BVergG 2006 bereits entsprechende Erleichterungen normiert (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0188), die für den Unterschwellenbereich bestehen, etwa die erleichterten Bekanntmachungsvorschriften für den Unterschwellenbereich (Paragraph 55, BVergG 2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040025.X04Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015