RS Vwgh 2014/5/23 2013/04/0025

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Veröffentlicht am 23.05.2014
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §331 Abs1;
LVergKG Slbg 2007 §32 Abs1;

Rechtssatz

§ 32 Abs. 1 Slbg LVergKG 2007 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Interesse am Vertragsabschluss liegt vor, wenn dargelegt wird, dass der Antragsteller ein Interesse daran hatte, ein Angebot zu legen (Hinweis E vom 21. Jänner 2014, 2011/04/0003). Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist (vgl. das - einen Feststellungsantrag gemäß § 331 Abs. 1 BVergG 2006 betreffende - E vom 26. Februar 2014, 2011/04/0134, mwN).Paragraph 32, Absatz eins, Slbg LVergKG 2007 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Interesse am Vertragsabschluss liegt vor, wenn dargelegt wird, dass der Antragsteller ein Interesse daran hatte, ein Angebot zu legen (Hinweis E vom 21. Jänner 2014, 2011/04/0003). Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist vergleiche das - einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 betreffende - E vom 26. Februar 2014, 2011/04/0134, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040025.X01

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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