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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Revision nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen, war das Verfahren gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 iVm § 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen (zur Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vgl B vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (§ 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 iVm §§ 47, 51 VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).Wurde die Revision nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen, war das Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen (zur Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vergleiche B vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 in Verbindung mit Paragraphen 47, 51, VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030054.J01Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014