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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0030 E 2. September 2014 Ro 2014/03/0028 E 26. Mai 2014Rechtssatz
Die Tätigkeit eines nur mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ist nicht etwa erst dann abgeschlossen, wenn die den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs eingeräumte Stellungnahmefrist zu diesem Gutachten abgelaufen ist und wenn feststeht, dass keine mündliche Erörterung und kein Ergänzungsgutachten erforderlich ist. Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens abgeschlossen war (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030027.J01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014