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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN). Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie gemäß § 115 Abs. 4 BAO auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Nach der BAO (vgl. § 279 Abs. 1 und § 280 idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind; Neuerungen sind im Abgabenverfahren auch im Berufungsverfahren zulässig (in diesem Sinne auch Ritz, BAO4, Tz 1 zu § 280).Die Berufungsbehörde hat alle in welchem Zusammenhang immer ihr zur Kenntnis gekommenen entscheidungswesentlichen Umstände zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN). Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BAO auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Nach der BAO vergleiche Paragraph 279, Absatz eins und Paragraph 280, in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind; Neuerungen sind im Abgabenverfahren auch im Berufungsverfahren zulässig (in diesem Sinne auch Ritz, BAO4, Tz 1 zu Paragraph 280,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014170003.X01Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014