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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. die in Ritz, BAO5, § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Ein bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis kann darin nicht erblickt werden.Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist vergleiche die in Ritz, BAO5, Paragraph 236, Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Ein bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis kann darin nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X07Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018