RS Vwgh 2014/5/26 2013/17/0498

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. die in Ritz, BAO5, § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Ein bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis kann darin nicht erblickt werden.Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist vergleiche die in Ritz, BAO5, Paragraph 236, Tz 13 zitierte hg. Judikatur). Ein bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis kann darin nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X07

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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