RS Vwgh 2014/5/26 2013/17/0498

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (s. § 77 Abs. 1 BAO). Auch Abfuhrpflichtige sind Abgabepflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 77 Tz 4 mwN). Die Antragslegitimation für die Anträge auf Nachsicht und Stundung ist bezüglich der beschwerdeführenden Partei, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes als Veranstalterin zur Einhebung und Abfuhr der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, gegeben.Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (s. Paragraph 77, Absatz eins, BAO). Auch Abfuhrpflichtige sind Abgabepflichtige im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, BAO vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 77, Tz 4 mwN). Die Antragslegitimation für die Anträge auf Nachsicht und Stundung ist bezüglich der beschwerdeführenden Partei, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kriegsopferabgabegesetzes als Veranstalterin zur Einhebung und Abfuhr der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X04

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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