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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergBeachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (s. § 77 Abs. 1 BAO). Auch Abfuhrpflichtige sind Abgabepflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 77 Tz 4 mwN). Die Antragslegitimation für die Anträge auf Nachsicht und Stundung ist bezüglich der beschwerdeführenden Partei, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes als Veranstalterin zur Einhebung und Abfuhr der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, gegeben.Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (s. Paragraph 77, Absatz eins, BAO). Auch Abfuhrpflichtige sind Abgabepflichtige im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, BAO vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 77, Tz 4 mwN). Die Antragslegitimation für die Anträge auf Nachsicht und Stundung ist bezüglich der beschwerdeführenden Partei, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kriegsopferabgabegesetzes als Veranstalterin zur Einhebung und Abfuhr der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X04Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018