RS Vwgh 2014/5/26 2013/17/0498

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;
BAO §236;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §5;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §6;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §7;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §8;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §9 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die §§ 4 bis 8 Kriegsopferabgabegesetz weisen der Gemeinde konkrete Aufgaben im Bereich der Abgabenpauschalierung, der Entgegennahme der Anzeigen abgabenpflichtiger Veranstaltungen, Abgabenerklärungen und der Abgaben, deren Abfuhr an das Landesabgabenamt sowie der Abgabensicherstellung zu. Daran anschließend normiert § 9 Abs. 1 leg. cit. unter dem Titel "Abgabenüberwachung durch das Landesabgabenamt", dass die Gemeinden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt werden. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber bei der Übertragung von Kompetenzen der Kriegsopferabgabenverwaltung auf die Gemeindeorgane den gesamten Vorschreibungs- und Einhebungsvorgang (wie er in den §§ 4 bis 8 konkretisiert ist) vor Augen hatte. Sämtliche Verfahrensschritte, die nach der von den Abgabenbehörden anzuwendenden BAO im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung und -einhebung zu setzen sind, obliegen daher in erster Instanz den Organen der Gemeinde. Bei der Stundung (§ 212 BAO) und bei der Nachsicht (§ 236 BAO) handelt es sich um Rechtsinstitute, die im 6. Abschnitt der BAO (§§ 210 bis 242a BAO), der den Titel "Einhebung der Abgaben" trägt, geregelt sind. Demnach sind die Stundung und die Nachsicht der Abgabenentrichtung als Maßnahmen im Rahmen der Einhebung von Abgaben zu betrachten und fallen als solche im Sinne der obigen Ausführungen in erster Instanz in die Zuständigkeit der Gemeindeorgane.Die Paragraphen 4 bis 8 Kriegsopferabgabegesetz weisen der Gemeinde konkrete Aufgaben im Bereich der Abgabenpauschalierung, der Entgegennahme der Anzeigen abgabenpflichtiger Veranstaltungen, Abgabenerklärungen und der Abgaben, deren Abfuhr an das Landesabgabenamt sowie der Abgabensicherstellung zu. Daran anschließend normiert Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. unter dem Titel "Abgabenüberwachung durch das Landesabgabenamt", dass die Gemeinden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt werden. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber bei der Übertragung von Kompetenzen der Kriegsopferabgabenverwaltung auf die Gemeindeorgane den gesamten Vorschreibungs- und Einhebungsvorgang (wie er in den Paragraphen 4 bis 8 konkretisiert ist) vor Augen hatte. Sämtliche Verfahrensschritte, die nach der von den Abgabenbehörden anzuwendenden BAO im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung und -einhebung zu setzen sind, obliegen daher in erster Instanz den Organen der Gemeinde. Bei der Stundung (Paragraph 212, BAO) und bei der Nachsicht (Paragraph 236, BAO) handelt es sich um Rechtsinstitute, die im 6. Abschnitt der BAO (Paragraphen 210 bis 242 a BAO), der den Titel "Einhebung der Abgaben" trägt, geregelt sind. Demnach sind die Stundung und die Nachsicht der Abgabenentrichtung als Maßnahmen im Rahmen der Einhebung von Abgaben zu betrachten und fallen als solche im Sinne der obigen Ausführungen in erster Instanz in die Zuständigkeit der Gemeindeorgane.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X01

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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