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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergNorm
BAO §212;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die §§ 4 bis 8 Kriegsopferabgabegesetz weisen der Gemeinde konkrete Aufgaben im Bereich der Abgabenpauschalierung, der Entgegennahme der Anzeigen abgabenpflichtiger Veranstaltungen, Abgabenerklärungen und der Abgaben, deren Abfuhr an das Landesabgabenamt sowie der Abgabensicherstellung zu. Daran anschließend normiert § 9 Abs. 1 leg. cit. unter dem Titel "Abgabenüberwachung durch das Landesabgabenamt", dass die Gemeinden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt werden. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber bei der Übertragung von Kompetenzen der Kriegsopferabgabenverwaltung auf die Gemeindeorgane den gesamten Vorschreibungs- und Einhebungsvorgang (wie er in den §§ 4 bis 8 konkretisiert ist) vor Augen hatte. Sämtliche Verfahrensschritte, die nach der von den Abgabenbehörden anzuwendenden BAO im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung und -einhebung zu setzen sind, obliegen daher in erster Instanz den Organen der Gemeinde. Bei der Stundung (§ 212 BAO) und bei der Nachsicht (§ 236 BAO) handelt es sich um Rechtsinstitute, die im 6. Abschnitt der BAO (§§ 210 bis 242a BAO), der den Titel "Einhebung der Abgaben" trägt, geregelt sind. Demnach sind die Stundung und die Nachsicht der Abgabenentrichtung als Maßnahmen im Rahmen der Einhebung von Abgaben zu betrachten und fallen als solche im Sinne der obigen Ausführungen in erster Instanz in die Zuständigkeit der Gemeindeorgane.Die Paragraphen 4 bis 8 Kriegsopferabgabegesetz weisen der Gemeinde konkrete Aufgaben im Bereich der Abgabenpauschalierung, der Entgegennahme der Anzeigen abgabenpflichtiger Veranstaltungen, Abgabenerklärungen und der Abgaben, deren Abfuhr an das Landesabgabenamt sowie der Abgabensicherstellung zu. Daran anschließend normiert Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. unter dem Titel "Abgabenüberwachung durch das Landesabgabenamt", dass die Gemeinden hinsichtlich der Vorschreibung und Einhebung der Abgaben vom Landesabgabenamt beaufsichtigt werden. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber bei der Übertragung von Kompetenzen der Kriegsopferabgabenverwaltung auf die Gemeindeorgane den gesamten Vorschreibungs- und Einhebungsvorgang (wie er in den Paragraphen 4 bis 8 konkretisiert ist) vor Augen hatte. Sämtliche Verfahrensschritte, die nach der von den Abgabenbehörden anzuwendenden BAO im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung und -einhebung zu setzen sind, obliegen daher in erster Instanz den Organen der Gemeinde. Bei der Stundung (Paragraph 212, BAO) und bei der Nachsicht (Paragraph 236, BAO) handelt es sich um Rechtsinstitute, die im 6. Abschnitt der BAO (Paragraphen 210 bis 242 a BAO), der den Titel "Einhebung der Abgaben" trägt, geregelt sind. Demnach sind die Stundung und die Nachsicht der Abgabenentrichtung als Maßnahmen im Rahmen der Einhebung von Abgaben zu betrachten und fallen als solche im Sinne der obigen Ausführungen in erster Instanz in die Zuständigkeit der Gemeindeorgane.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170498.X01Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018