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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. Es wird also klar auf die "Erlassung des Bescheides" und nicht etwa auf den Eintritt der formellen Rechtskraft abgestellt. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2001/06/0077, vertretene Ansicht, dass die dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt, bezog sich auf § 69 Abs. 2 AVG (vgl. ablehnend dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 66). Jedenfalls für die amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 3 AVG ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen beginnt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. Es wird also klar auf die "Erlassung des Bescheides" und nicht etwa auf den Eintritt der formellen Rechtskraft abgestellt. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2001/06/0077, vertretene Ansicht, dass die dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt, bezog sich auf Paragraph 69, Absatz 2, AVG vergleiche ablehnend dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 66). Jedenfalls für die amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080127.X02Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017