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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §335;Rechtssatz
Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2013) gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen insbesondere die Bestimmungen der §§ 69 und 70 AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinn des § 335 ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, trotz § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0110, mwN).Gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,) gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 335, ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, trotz Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080127.X01Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017