Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall lag (unstrittig) gemischtes Ladegut - sowohl Feststoff als auch Flüssigladung - vor. Nach der (für die Klärung des Sachverhalts maßgeblichen (Hinweis E vom 24. März 1993, 92/03/0202) Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann sich die Eichung des verwendeten Messgeräts (dynamische Achslastwaage) nicht auf gemischtes Ladegut beziehen, zumal (wie in der Stellungnahme festgehalten) über das Verhalten von gemischtem Ladegut keine Untersuchungen durchgeführt worden waren. Im Übrigen war die Verwendung dieses Messgerätes zur Wägung von Flüssigkeiten unzulässig. Von daher wurde das verwendete Messgerät offensichtlich nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen benützt und galt somit nach § 44 MEG 1950 nicht als geeicht. Eine Bestrafung nach dem GGBG 1998 setzt aber voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Gewichtskontrolle verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.Im vorliegenden Fall lag (unstrittig) gemischtes Ladegut - sowohl Feststoff als auch Flüssigladung - vor. Nach der (für die Klärung des Sachverhalts maßgeblichen (Hinweis E vom 24. März 1993, 92/03/0202) Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann sich die Eichung des verwendeten Messgeräts (dynamische Achslastwaage) nicht auf gemischtes Ladegut beziehen, zumal (wie in der Stellungnahme festgehalten) über das Verhalten von gemischtem Ladegut keine Untersuchungen durchgeführt worden waren. Im Übrigen war die Verwendung dieses Messgerätes zur Wägung von Flüssigkeiten unzulässig. Von daher wurde das verwendete Messgerät offensichtlich nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen benützt und galt somit nach Paragraph 44, MEG 1950 nicht als geeicht. Eine Bestrafung nach dem GGBG 1998 setzt aber voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Gewichtskontrolle verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030159.X02Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014