RS Vwgh 2014/5/26 2013/03/0159

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z5;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
MEG 1950 §13 Abs2 Z1;
MEG 1950 §44;
MEG 1950 §7 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lag (unstrittig) gemischtes Ladegut - sowohl Feststoff als auch Flüssigladung - vor. Nach der (für die Klärung des Sachverhalts maßgeblichen (Hinweis E vom 24. März 1993, 92/03/0202) Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann sich die Eichung des verwendeten Messgeräts (dynamische Achslastwaage) nicht auf gemischtes Ladegut beziehen, zumal (wie in der Stellungnahme festgehalten) über das Verhalten von gemischtem Ladegut keine Untersuchungen durchgeführt worden waren. Im Übrigen war die Verwendung dieses Messgerätes zur Wägung von Flüssigkeiten unzulässig. Von daher wurde das verwendete Messgerät offensichtlich nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen benützt und galt somit nach § 44 MEG 1950 nicht als geeicht. Eine Bestrafung nach dem GGBG 1998 setzt aber voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Gewichtskontrolle verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.Im vorliegenden Fall lag (unstrittig) gemischtes Ladegut - sowohl Feststoff als auch Flüssigladung - vor. Nach der (für die Klärung des Sachverhalts maßgeblichen (Hinweis E vom 24. März 1993, 92/03/0202) Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann sich die Eichung des verwendeten Messgeräts (dynamische Achslastwaage) nicht auf gemischtes Ladegut beziehen, zumal (wie in der Stellungnahme festgehalten) über das Verhalten von gemischtem Ladegut keine Untersuchungen durchgeführt worden waren. Im Übrigen war die Verwendung dieses Messgerätes zur Wägung von Flüssigkeiten unzulässig. Von daher wurde das verwendete Messgerät offensichtlich nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen benützt und galt somit nach Paragraph 44, MEG 1950 nicht als geeicht. Eine Bestrafung nach dem GGBG 1998 setzt aber voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Gewichtskontrolle verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030159.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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