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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0374 E 30. Juni 1999 VwSlg 15182 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
ISd § 1 Abs 2 GelVerkG 1996 gilt für den Bereich der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe, dass das GelVerkG 1996 nicht besondere Bestimmungen trifft (vgl § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 hinsichtlich der Zuverlässigkeit in einem weiteren Sinn). Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung in § 5 Abs 1 GelVerkG 1996 mit der Wendung "unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung.ISd Paragraph eins, Absatz 2, GelVerkG 1996 gilt für den Bereich der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 nur mit der Maßgabe, dass das GelVerkG 1996 nicht besondere Bestimmungen trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 hinsichtlich der Zuverlässigkeit in einem weiteren Sinn). Dieser Grundsatz erfährt hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG 1996 mit der Wendung "unbeschadet der Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994" seine spezifische Ausformulierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030153.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014