RS Vwgh 2014/5/26 2013/03/0133

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum Einwand der Behörde, die Gemeinde habe im Verwaltungsverfahren nicht näher konkretisiert, welche Verkehrserfordernisse gegen eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung (EK) sprechen sollen, ist der Behörde zwar zuzustimmen, dass die Gemeinde ein den Beschwerdeausführungen entsprechendes konkretes Vorbringen nicht erstattet, sondern sich darauf beschränkt hat, sich unter Hinweis auf die Wünsche der Bevölkerungsmehrheit die Auflassung der EK auszusprechen. Das entbindet die Behörde aber nicht davon, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die beantragte Auflassung der EK zu prüfen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030133.X03

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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