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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zum Einwand der Behörde, die Gemeinde habe im Verwaltungsverfahren nicht näher konkretisiert, welche Verkehrserfordernisse gegen eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung (EK) sprechen sollen, ist der Behörde zwar zuzustimmen, dass die Gemeinde ein den Beschwerdeausführungen entsprechendes konkretes Vorbringen nicht erstattet, sondern sich darauf beschränkt hat, sich unter Hinweis auf die Wünsche der Bevölkerungsmehrheit die Auflassung der EK auszusprechen. Das entbindet die Behörde aber nicht davon, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die beantragte Auflassung der EK zu prüfen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030133.X03Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019