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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346, und § 61 Abs. 5 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000- 12). Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, entfalten daher keine Bindungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten, wobei sich an der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde auch durch das Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung (BAO) für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2011/17/0327, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346, und Paragraph 61, Absatz 5, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000- 12). Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, entfalten daher keine Bindungswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten, wobei sich an der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde auch durch das Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung (BAO) für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2011/17/0327, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170505.X02Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014