RS Vwgh 2014/5/26 2012/17/0505

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346, und § 61 Abs. 5 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000- 12). Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, entfalten daher keine Bindungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten, wobei sich an der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde auch durch das Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung (BAO) für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2011/17/0327, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346, und Paragraph 61, Absatz 5, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000- 12). Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinausgehen, entfalten daher keine Bindungswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten, wobei sich an der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde auch durch das Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung (BAO) für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2011/17/0327, mwN).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170505.X02

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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