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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0118, mwN). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2010/17/0247). Dies ergibt sich auch aus § 61 Abs. 4 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000-12, wonach die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen hat. Die Vorstellungsbehörde ist demnach nicht befugt, anstelle der zuständigen Gemeindeorgane in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden und etwa den gemeindebehördlichen Bescheid abzuändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231).Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0118, mwN). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2010/17/0247). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 61, Absatz 4, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 1000-12, wonach die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen hat. Die Vorstellungsbehörde ist demnach nicht befugt, anstelle der zuständigen Gemeindeorgane in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden und etwa den gemeindebehördlichen Bescheid abzuändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170505.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014