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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0114 E 20. Oktober 2004 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (Hinweis E 20. November 2002, Zl. 2000/08/0021, mwN).Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (Hinweis E 20. November 2002, Zl. 2000/08/0021, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080228.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014