RS Vwgh 2014/5/26 2012/03/0084

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs2 Z8;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG 1998 zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078, mwH). Der vom Beschuldigten insofern ins Treffen geführte Umstand, dem Lenker keinen Auftrag zur Benützung des (für Baustellenfahrten bestimmten) Klein-LKW zur Erfüllung seines Auftrages zur Beischaffung von Ersatzteilen erteilt zu haben, reicht aber ebenso wenig wie der allgemein gehaltene Hinweis, dass sämtliche (auch das gegenständliche) Fahrzeuge ständig und laufend überprüft, geeicht und dem Gesetz entsprechend ausgestattet würden, aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte hätte sämtliche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verstößen gegen das GGBG 1998 effektiv vorzubeugen, sowie für die Ausführungen in der Beschwerde, der verwendete Klein-LKW sei unter der Voraussetzung angekauft worden, dass dieser (samt Tank) den gesetzlichen Bestimmungen entspräche.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030084.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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