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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Wurde der angefochtene Bescheid in der mündlichen Verhandlung innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG durch Verkündung rechtswirksam erlassen, trat Verjährung iSd § 51 Abs 7 VStG nicht ein (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2012/05/0181, und E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0150). Dass dieser Bescheid mit seiner schriftlichen Ausfertigung im Wege des § 52a VStG von Amts wegen bezüglich eines Spruchpunktes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben wurde, vermag daran nichts zu ändern.Wurde der angefochtene Bescheid in der mündlichen Verhandlung innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG durch Verkündung rechtswirksam erlassen, trat Verjährung iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG nicht ein (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2012/05/0181, und E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0150). Dass dieser Bescheid mit seiner schriftlichen Ausfertigung im Wege des Paragraph 52 a, VStG von Amts wegen bezüglich eines Spruchpunktes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben wurde, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030084.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014