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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen eines Schul- bzw Studienabschlusses iSd § 34 Abs 3 Z 2 oder 3 GebAG 1975 kann nicht schon ausschlaggebend dafür sein, dass eine Gebührenobergrenze von EUR 60,-- pro Stunde (§ 34 Abs 3 Z 1 GebAG 1975) eingezogen wäre: Zum einen kann auch in den Fällen der Z 2 und 3 der entsprechende Abschluss durch eine "gleichwertige (Berufs)-Vorbildung" substituiert werden, zum anderen stehen die gestaffelten Rahmengebühren des § 34 Abs 3 GebAG 1975 unter dem Vorbehalt, dass nicht anderes nachgewiesen wird. Wird also vom Sachverständigen geltend gemacht und bescheinigt, "üblicherweise" höhere Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten zu beziehen, sind diese als Grundlage heranzuziehen.Das Fehlen eines Schul- bzw Studienabschlusses iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 GebAG 1975 kann nicht schon ausschlaggebend dafür sein, dass eine Gebührenobergrenze von EUR 60,-- pro Stunde (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG 1975) eingezogen wäre: Zum einen kann auch in den Fällen der Ziffer 2 und 3 der entsprechende Abschluss durch eine "gleichwertige (Berufs)-Vorbildung" substituiert werden, zum anderen stehen die gestaffelten Rahmengebühren des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 1975 unter dem Vorbehalt, dass nicht anderes nachgewiesen wird. Wird also vom Sachverständigen geltend gemacht und bescheinigt, "üblicherweise" höhere Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten zu beziehen, sind diese als Grundlage heranzuziehen.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030061.X04Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016