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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Besteht für die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen nicht ein Tarif - der Gebührenrahmen des § 34 Abs 3 GebAG 1975 idF BGBl I Nr 111/2007, innerhalb dessen die Gebühr an Hand der darin genannten Parameter zu bestimmen ist, kann nicht als ein solcher "Tarif" angesehen werden - ist die Gebühr ausgehend vom Maßstab des § 34 Abs 1 GebAG 1975 (Einkünfte aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben) zu bemessen, reduziert um einen Abschlag von 20 % (die - auch - nach der früheren Rechtslage geforderte Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit unter weitgehender Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte wurde also konkretisiert durch die Quantifizierung des vorzunehmenden Abschlags). Nur dann, wenn vom Sachverständigen - oder anderen Verfahrensbeteiligten - nicht "anderes" (höheres oder geringeres außergerichtliches Einkommen) nachgewiesen wird, gelten die an die dort genannten Parameter anknüpfenden Sätze des § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 GebAG 1975.Besteht für die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen nicht ein Tarif - der Gebührenrahmen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2007,, innerhalb dessen die Gebühr an Hand der darin genannten Parameter zu bestimmen ist, kann nicht als ein solcher "Tarif" angesehen werden - ist die Gebühr ausgehend vom Maßstab des Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1975 (Einkünfte aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben) zu bemessen, reduziert um einen Abschlag von 20 % (die - auch - nach der früheren Rechtslage geforderte Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit unter weitgehender Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte wurde also konkretisiert durch die Quantifizierung des vorzunehmenden Abschlags). Nur dann, wenn vom Sachverständigen - oder anderen Verfahrensbeteiligten - nicht "anderes" (höheres oder geringeres außergerichtliches Einkommen) nachgewiesen wird, gelten die an die dort genannten Parameter anknüpfenden Sätze des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG 1975.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030061.X03Im RIS seit
03.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016