RS Vwgh 2014/5/26 2011/17/0235

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich eine Verfahrenspartei (hier der Beschuldigte in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren) zur Stützung ihres Standpunktes auf eine gutächtliche Äußerung zu Rechtsfragen stützt. Die Behörde hat sich in diesem Fall in der Begründung des Bescheides mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170235.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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