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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es ist verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich eine Verfahrenspartei (hier der Beschuldigte in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren) zur Stützung ihres Standpunktes auf eine gutächtliche Äußerung zu Rechtsfragen stützt. Die Behörde hat sich in diesem Fall in der Begründung des Bescheides mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170235.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014