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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0124Rechtssatz
Als Beitragstäter ist auch zu bestrafen, wer dem Haupttäter die Begehung der Tat erleichtert oder ihn in der Begehung bestärkt, selbst wenn der Haupttäter mit seinen Handlungen zusätzlich zur Verwirklichung des Straftatbestandes einen von der Rechtsordnung nicht unter Strafsanktion gestellten Zweck anstrebt oder auch erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170123.X06Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017