RS Vwgh 2014/5/26 2010/17/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0124

Rechtssatz

Als Beitragstäter ist auch zu bestrafen, wer dem Haupttäter die Begehung der Tat erleichtert oder ihn in der Begehung bestärkt, selbst wenn der Haupttäter mit seinen Handlungen zusätzlich zur Verwirklichung des Straftatbestandes einen von der Rechtsordnung nicht unter Strafsanktion gestellten Zweck anstrebt oder auch erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170123.X06

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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